Das Interesse der Privatklägerin an der Teilnahme ihrer Vertreterin an den Zeugenbefragungen, die letztlich der Validierung der eigenen Aussagen dienten, kann im Übrigen nicht gleich hoch gewichtet werden, wie das Interesse des Beschuldigten, bei solchen Einvernahmen verteidigt zu werden. Zwar darf ein Opfer damit rechnen, dass ihm die Verarbeitung der Straftat bei einem günstigen Verfahrensausgang leichter fällt, das Verfahrensinteresse einer beschuldigten Person, die sich mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert sieht und der eine mehrjährige Freiheitsstrafe und eine Verwahrung droht, ist jedoch höher zu gewichten.