den Befragungen der übrigen Opfer zu verwenden, um die Glaubwürdigkeit ihrer Klientin zu untermauern. Das Interesse der Privatklägerin an der Teilnahme ihrer Vertreterin an den Zeugenbefragungen, die letztlich der Validierung der eigenen Aussagen dienten, kann im Übrigen nicht gleich hoch gewichtet werden, wie das Interesse des Beschuldigten, bei solchen Einvernahmen verteidigt zu werden.