Zudem gab es keinen Grund zur Annahme, die Staatsanwaltschaft würde den Sachverhalt von sich aus nicht genügend abklären. Es hätte insofern genügt, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin Einblick in die betreffenden Einvernahmeprotokolle genommen und ihre Klientin periodisch über den Gang der Untersuchung und die Ergebnisse der übrigen Opferbefragungen informiert hätte. Auf diese Weise wäre die unentgeltliche Rechtsvertreterin ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Ergebnisse aus - 79 -