Nachdem jedoch kein Grund zur Annahme besteht, die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit durchgeführt, bedurfte es im Strafpunkt keines grossen Aufwands der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Insbesondere ergab sich keine Notwendigkeit, an den Befragungen weiterer Zeugen teilzunehmen, kommt es doch für den Standpunkt der Privatklägerin 3 im Strafund Zivilpunkt nicht entscheidend auf die Frage an, ob sich der Beschuldigte auch gegenüber anderen Personen in ähnlicher Weise strafbar gemacht hat oder nicht. Zudem gab es keinen Grund zur Annahme, die Staatsanwaltschaft würde den Sachverhalt von sich aus nicht genügend abklären.