Es ist ferner ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Privatklägerin, welche nach wie vor von den Delikten gezeichnet ist, in einem erhöhten Aufwand ihrer Rechtsvertreterin niederschlug. Nachdem jedoch kein Grund zur Annahme besteht, die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit durchgeführt, bedurfte es im Strafpunkt keines grossen Aufwands der unentgeltlichen Rechtsvertretung.