Der notwendige Aufwand umfasst regelmässig die Verschaffung einer Übersicht über die Anklage und den Verfahrensgang inkl. Aktenstudium, die Instruktion der Klientin, die laufende Information, die Vorbereitung der Verhandlung sowie die Teilnahme daran inkl. Anreise und die Nachbesprechung. Nicht erfasst ist die übrige Beteiligung am Strafverfahren, sofern diese zur Geltendmachung der Zivilansprüche nicht nötig ist. Unerheblich ist die effektiv geleistete oder als wünschbar erachtete anwaltliche Unterstützung.