Soweit der Privatkläger allerdings Zivilansprüche stellt, darf der unentgeltliche Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig werden (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1181; vgl. auch MAZZUCHHEL- LI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, N. 4 zu Art. 136), wobei sich die unentgeltliche Rechtsvertretung jedoch auch in dieser Hinsicht auf das Notwendige zu beschränken hat. Im Zivilpunkt geht es im Wesentlichen darum, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden und den Schaden – soweit bestritten – nachzuweisen.