Art. 135). Was die Angemessenheit des Aufwands betrifft, gibt es jedoch durchaus auch Unterschiede zwischen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers. Nach geltendem Recht ist die unentgeltliche Rechtspflege auf die Durchsetzung der Zivilansprüche und damit auf den Adhäsionsprozess beschränkt (Art. 136 Abs. 1 StPO). Soweit der Privatkläger allerdings Zivilansprüche stellt, darf der unentgeltliche Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig werden (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1181;