4.3.1). Übernimmt man die Regeln, welche für die Überprüfung des Honorars des amtlichen Verteidigers entwickelt wurden, so hängt die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von der Schwierigkeit der Sache, von der Persönlichkeit des Vertretenen und von der Bedeutung ab, welche die Sache für den Vertretenen hat (vgl. in Bezug auf die amtliche Verteidigung RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, N. 3 zu - 78 -