wendungen lägen insbesondere vor, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und zur Verurteilung des Täters beigetragen habe oder bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse habe oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erscheine (Urteil 6B_226/2017 des Bundesgerichts vom 10.07.2017 Er. 4.3.1).