Entschädigungspflichtig sind nur diejenigen Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum bleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Was unter notwendigen Aufwendungen zu verstehen ist, wird weder im Gesetz ausgeführt noch in der Rechtsprechung abschliessend umschrieben. Im Anwendungsbereich von Art. 433 StPO (Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten) wird in der Lehre die Auffassung vertreten, notwendige Auf-