Dem Standpunkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 sowie der Einschätzung der Vorinstanz, wonach diese Entschädigung dem im vorliegenden Fall geboten erscheinenden Vertretungsaufwand nicht gerecht werde, ist zuzustimmen. Entsprechend ist nachfolgend zu erörtern, ob die Vorinstanz den Stundenaufwand der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 zu Recht als übersetzt eingestuft und gekürzt hat.