11.4.3. Honorarberechtigter Aufwand Ausgehend von der Anwendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des Anwaltstarifs erwog die Vorinstanz, dass ein (nach damaliger Fassung noch mögliches) streitwertabhängiges Honorar sich auf Fr. 4'558.30 belaufen würde. Dem Standpunkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 sowie der Einschätzung der Vorinstanz, wonach diese Entschädigung dem im vorliegenden Fall geboten erscheinenden Vertretungsaufwand nicht gerecht werde, ist zuzustimmen.