von Fr. 180.00 lediglich einen Aufwand von 80 Stunden abdecken, während dem Verteidiger bei gleicher Berechnungsbasis 515 Stunden zur Verfügung stünden. Die zugesprochene Entschädigung erlaube keine wirksame Vertretung einer Zivil- und Strafklägerin. Sie erlaube weder eine Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen noch ein Studium der betreffenden Einvernahmeprotokolle. Auf der Basis des zugesprochenen Honorars könnten die Interessen der Zivil- und Strafklägerin nicht mehr gewahrt werden. Die reduzierte Entschädigung stehe auch in keinem Verhältnis zu den Kosten der Verteidigung von Fr. 92'000.00, weshalb von Waffengleichheit keine Rede mehr sein könne.