Das Honorar sei auch im Quervergleich zum Aufwand korrekt, der für die Vertretung der Zivil- und Strafklägerin 5 entstanden sein. Als sich diese als Zivil- und Strafklägerin konstituiert habe, seien viele wesentliche Untersuchungshandlungen bereits getätigt gewesen. Zudem sei es bei der Geschädigten 3 zu Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Begutachtung und wegen ihres Gesundheitszustands gekommen.