Bereits die Besprechungen, welche für die zentralen Schritte im Verfahren erforderlich gewesen seien, würde 12 Stunden in Anspruch nehmen. Da es der Geschädigten zudem gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, hätten die Besprechungen länger gedauert. Der Geschädigten hätten die einzelnen Schritte und der Verfahrensablauf von Anfang an geschildert werden müssen. Hinzu komme, dass die Geschädigte aufgrund der langen Verfahrensdauer mindestens jährlich einen Anspruch auf eine Besprechung zum aktuellen Verfahrensstand habe. Die geltend gemachte Besprechungsdauer sei daher voll zu entschädigen.