sich die Zivil- und Strafklägerin 3 auch im Strafpunkt konstituiert habe und somit auch im Strafpunkt Partei mit Teilnahmerechten sei, sei sie als unentgeltliche Rechtsvertreterin für die Teilnahme an diesen Einvernahmen wie der amtliche Verteidiger zu entschädigen, zumal es sich um einen Sachverhalt mit erheblichem strafrechtlichem und zivilrechtlichem Ausmass gehandelt habe. Zumindest müssten aber pro Zeuge zwei Stunden für das Studium der Einvernahmeprotokolle entschädigt werden.