Entgegen der Vorinstanz habe sie mit der Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen keinen übermässigen Aufwand betrieben. Den Akten sei zu entnehmen, dass es sich um eine sektenähnliche Gruppierung gehandelt habe und die Mitglieder eine stark emotionale Bindung zum Beschuldigten gehabt hätten. Diese psychische Abhängigkeit sei im ganzen Verfahren von zentraler Bedeutung gewesen, weshalb das Konstrukt der Sekte gut habe dokumentiert werden müssen. Im Zusammenhang mit der psychischen Abhängigkeit der Zivil- und Strafklägerin 3 sei auch die Abhängigkeit der anderen Mitglieder der Sekte von zentraler Bedeutung gewesen. Da - 76 -