Insbesondere die durch die langjährige Abhängigkeit begründete besondere Hilflosigkeit der Zivil- und Strafklägerin 3 habe einen zusätzlichen Aufwand erfordert. Bis zur ersten Hauptverhandlung vor Vorinstanz habe das Strafverfahren drei Jahre gedauert; bis zur zweiten habe es ein weiteres Jahr gedauert. Im ganzen Verfahren seien weit über 10 Einvernahmen angefallen. Da der Verteidiger des Beschuldigten anwesend gewesen sei, habe auch die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3 daran teilnehmen müssen. Aufgrund der Komplexität des Falles sowie der Begutachtung hätten mehrere Besprechungen mit der Klientin durchgeführt werden müssen;