11.4.2. Standpunkt der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3 beantragt, die Kosten für ihre unentgeltliche Rechtsvertretung seien auf Fr. 34'132.20 festzusetzen. Sie macht geltend, dass es mehrere Geschädigte gegeben habe und die Geschädigten in einem sektenartigen Verhältnis zum Beschuldigten gestanden hätten, was den Fall komplex und die Strafuntersuchung aufwendig gemacht habe. Insbesondere die durch die langjährige Abhängigkeit begründete besondere Hilflosigkeit der Zivil- und Strafklägerin 3 habe einen zusätzlichen Aufwand erfordert.