22. und 23. November 2012 zwei Besprechungen gebraucht habe. Die gesamte Dauer für diese beiden Besprechungen von 120 Minuten sei ermessensweise zu reduzieren. Es sei insgesamt von einem honorarberechtigten Aufwand von 70 Stunden auszugehen. Übergangsrechtlich gelange allerdings der bis zum 31. Dezember 2015 geltende Anwaltstarif zur Anwendung, weshalb an sich eine Entschädigung nach Streitwert im Vordergrund stehe. Die streitwertabhängige Entschädigung bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 4'558.30, was nicht mehr als angemessen erscheine. Unter Berücksichtigung des anerkannten Aufwandes von 70 Stunden sowie des minimalen Stundenansatzes von Fr. 180.00, der Auslagen und der Mehr-