Entsprechend sei auch der Aufwand für das Plädoyer um 70 % von 4 Stunden zu reduzieren. Zudem umfasse die Kostennote für die zweite Hauptverhandlung einen Aufwand von 6.5 Stunden, der das Beschwerdeverfahren vor Obergericht betreffe. Dafür seien der Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3 aber mit Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 31. Mai 2016 pauschal Fr. 300.00 zugesprochen worden. Dieser Aufwand bleibe daher unberücksichtigt. Augenfällig sei auch der Aufwand, den die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3 für Besprechungen mit ihrer Klientin geltend mache. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es am - 75 -