Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Anwesenheit der Vertreterin bei der Einvernahme der Zeugen für die Geltendmachung der Zivilansprüche notwendig gewesen wäre. Das an der ersten Hauptverhandlung erstattete Plädoyer der Vertreterin befasse sich auf 25 von 35 Seiten und damit zu rund 70% mit der Beweiswürdigung bzw. dem relevanten Sachverhalt, wobei nicht geltend gemacht werde, die Anklägerin habe ihre Arbeit im Strafpunkt nicht richtig gemacht. Entsprechend sei auch der Aufwand für das Plädoyer um 70 % von 4 Stunden zu reduzieren.