Zudem weiche er auch stark vom Aufwand ab, den die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5 mit 53 Stunden geltend mache. Insgesamt mache die Vertreterin für die Teilnahme an Einvernahmen (inkl. Reisezeit) einen Aufwand von 73.3 Stunden geltend. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Anwesenheit der Vertreterin bei der Einvernahme der Zeugen für die Geltendmachung der Zivilansprüche notwendig gewesen wäre.