11.4. Honorar der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 3 11.4.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3 machte vor Vorinstanz ein Honorar von Fr. 32'826.25 geltend. Die Vorinstanz erwog, es falle auf, dass der Vertretungsaufwand der Zivil- und Strafklägerin 3 mit 141.7 Stunden um rund 100 Stunden höher ausfalle als der Vertretungsaufwand der Zivil- und Strafklägerin 4, die von derselben Anwältin vertreten worden sei. Zudem weiche er auch stark vom Aufwand ab, den die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5 mit 53 Stunden geltend mache.