Sie erwog unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 IV 199 E. 5.6), das Berufungsgericht habe auch über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen im erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden, sofern es auf die Berufungen eintrete. Mit Eingaben vom 28. August 2017 (Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3) sowie vom 7. September 2017 (Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5) hielten die unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen im Berufungsverfahren an ihren Honorarbeschwerden fest, so dass über die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen im Verfahren vor Vorinstanz neu zu entscheiden ist.