Die Verfahrensleiterin der Beschwerdeinstanz sistierte die jeweiligen Beschwerdeverfahren (SBK.2017.52 und SBK.2017.58) mit Verfügungen vom 1. März 2017. Sie erwog unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 IV 199 E. 5.6), das Berufungsgericht habe auch über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen im erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden, sofern es auf die Berufungen eintrete.