11.2. Entschädigung der Strafklägerin 4 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 4 eine Entschädigung von Fr. 8'185.15 auszurichten. Der Beschuldigte hat diesen Punkt zwar angefochten, der Ausgang des Berufungsverfahrens gibt jedoch keinen Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid in dieser Hinsicht zu korrigieren. Es kann insofern auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 1.6.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 74 -