11. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 11.1. Verfahrenskosten Fällt die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Verteilung der Verfahrenskosten zu korrigieren. Der Beschuldigte hat diese zu ¾ zu tragen. Er ist verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz zu ¾ zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftliche Situation erlaubt (Art. 135 Abs. 4 StPO).