10.2. Berufungsbegründung und Beurteilung Der Beschuldigte beantragt in der Berufung die Abweisung bzw. die Verweisung der Zivilansprüche von D. und E. auf den Zivilweg. Seine Anträge betreffend Verweisung der Zivilforderungen von D. und E. auf den Zivilweg begründet er ausschliesslich mit seinem Begehren um Einstellung bzw. Freispruch. Da seine Berufung diesbezüglich abzuweisen ist, besteht kein Anlass, das angefochtene Urteil in diesem Punkt zu korrigieren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 18).