Verwahrung milder wäre, offen bleiben kann. Auf die entsprechenden Rügen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 16 ff.; Protokoll S. 25 f.) braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 9.5.7. Fazit Nach dem Gesagten ist eine vollzugsbegleitend durchzuführende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.