Der Tatzeitpunkt gewisser der hier beurteilten Straftaten des Beschuldigten fällt auf die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Massnahmerechts zurück. Nachdem vorliegend – entgegen der Vorinstanz – von der Anordnung einer Verwahrung abzusehen und stattdessen eine (vollzugsbegleitende) ambulante Massnahme anzuordnen ist, ist gemäss Ziffer 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen das revidierte Massnahmerecht anwendbar. Der Anwendungsbereich der soeben erwähnten Ausnahmen ist somit vorliegend nicht berührt, weshalb die Frage, ob das alte Massnahmerecht mit Blick auf eine - 73 -