56 - 65 StGB auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben. Ausnahmen von dieser echten Rückwirkung des neuen Massnahmenrechts greifen von Gesetzes wegen bei der nachträglichen Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB und bei den Massnahmen für junge Erwachsene und ferner auch – allerdings gestützt auf die spezifische Rechtsprechung des Bundesgerichts – hinsichtlich der Verwahrung, bei welcher das völkerrechtliche Rückwirkungsverbot laut Bundesgericht dennoch gelten müsse. Die Anwendung des neuen Verwahrungsrechts auf Täter, die vor dessen Inkrafttreten delinquiert haben, ist deshalb nur zulässig, wenn es nicht strenger ist (sogenannte "lex mitior";