10 Abs. 2 BV), erscheint gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten des Beschuldigten keineswegs als übermässig. Die gewichtigen öffentlichen Interessen am Schutz vor dem Beschuldigten würden – wenngleich dies vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden muss – nach Ansicht des Obergerichts auch die Anordnung einer vergleichsweise "schärferen" stationären Massnahme nach Art. 59 StGB rechtfertigen. Entsprechend ist die Verhältnismässigkeit der nun angeordneten vollzugsbegleitenden Massnahme klarerweise gegeben.