einen Rückfall gefährdeten Rechtsgütern – der sexuellen Integrität (vorwiegend) erwachsener Frauen – um hohe Rechtsgüter handelt, besteht ein grosses Interesse der Öffentlichkeit an der Verhütung weiterer Delikte des Beschuldigten. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten, insbesondere seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), erscheint gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten des Beschuldigten keineswegs als übermässig.