Selbst eine geeignete und notwendige Massnahme kann sich als übermässig erweisen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen ist. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013, E. 3.2.1; HEER, a.a.O., N. 36 zu Art. 56 StGB). Ausgehend von der durch seinen psychischen Zustand bedingten hohen Rückfallgefahr sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei den durch - 72 -