56 Abs. 2 StGB). Zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck muss somit auch eine vernünftige Relation bestehen, wobei im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen gegen das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten abzuwägen sind. Selbst eine geeignete und notwendige Massnahme kann sich als übermässig erweisen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen ist.