9.5.5.2. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nicht nur, dass eine Massnahme zu unterbleiben hat, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Vorausgesetzt ist auch, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).