Diese potentiell motivierenden Tatsachen sowie die Einschätzung des Gutachters, wonach bei einmal vorhandener Einsicht und Therapiewilligkeit des Beschuldigten die Erfolgschancen der eigentlichen deliktsorientierten Therapie bei einer (vollzugsbegleitenden) ambulanten Massnahme nicht geringer sind, als sie dies bei einer stationären Massnahme wären (Protokoll S. 7 Frage 17), hat beim Obergericht die Erkenntnis gefestigt, der milderen vollzugsbegleitend durchgeführten ambulanten Massnahme – zumindest vorerst – den Vorzug zu gewähren.