Und dem Beschuldigten muss nach dem Gesagten klar sein, dass die übrigen Voraussetzungen einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB – nach den heutigen Verhältnissen – durchaus gegeben wären. Ebenso muss er sich auch vor Augen führen, dass für den Fall, dass er sich künftig – sei dies nun im Rahmen einer vollzugsbegleitenden ambulanten oder einer allenfalls später angeordneten stationären Massnahme – weiterhin in der Therapie gänzlich unkooperativ zeigt, selbst eine Verwahrung gemäss Art. 64 StGB unweigerlich wieder zum Thema werden wird (vgl. dazu bereits oben E. 9.4.2. in fine).