die stationäre Therapie oder sogar die Verwahrung, noch keineswegs dauerhaft vom Tisch: Bei Scheitern der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme müsste die Umwandlung in einer stationären Massnahme geprüft werden, wie dies das Gesetz in Art. 63b Abs. 5 StGB vorsieht. Und dem Beschuldigten muss nach dem Gesagten klar sein, dass die übrigen Voraussetzungen einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB – nach den heutigen Verhältnissen – durchaus gegeben wären.