Hinzu kommt, dass bei freiheitsentziehenden sichernden oder therapeutischen Massnahmen sich die Erkenntnis des Täters, dass eine Kooperation mit den Therapeuten bzw. seine Einlassung auf die Therapie die einzige realistische Möglichkeit auf eine Entlassung in die Freiheit innert absehbarer Zeit darstellt, positiv auf seine Therapiewilligkeit auswirken kann (Protokoll S. 9). Insofern kann nach Dafürhalten des Obergerichts davon ausgegangen werden, dass vorliegend die Gewährung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme – anstelle einer bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausgesprochenen stationären Massnahme – auf den Beschuldigten durchaus motivierend wirken kann,