Angesichts dieser Länge der noch zu verbüssenden Strafe kann jedenfalls nicht von vornherein gesagt werden, es bestünden kaum Chancen darauf, dass die vollzugsbegleitende Therapie beim Beschuldigten früher oder später die geforderte Einsicht und Therapiewilligkeit hervorzurufen vermag. Hinzu kommt, dass bei freiheitsentziehenden sichernden oder therapeutischen Massnahmen sich die Erkenntnis des Täters, dass eine Kooperation mit den Therapeuten bzw. seine Einlassung auf die Therapie die einzige realistische Möglichkeit auf eine Entlassung in die Freiheit innert absehbarer Zeit darstellt, positiv auf seine Therapiewilligkeit auswirken kann (Protokoll S. 9).