Bei der nunmehr angeordneten Freiheitsstrafe von 9 Jahren verbleiben dem Beschuldigten unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Haft immer noch rund 3 ½ Jahre Strafvollzug. Angesichts dieser Länge der noch zu verbüssenden Strafe kann jedenfalls nicht von vornherein gesagt werden, es bestünden kaum Chancen darauf, dass die vollzugsbegleitende Therapie beim Beschuldigten früher oder später die geforderte Einsicht und Therapiewilligkeit hervorzurufen vermag.