Dass gilt umso mehr, als die zuständige Behörde gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB selbst bei einer ambulanten Massnahme im Rahmen des Vollzugs verfügen kann, dass der Täter vorübergehend – bis zu zwei Monate lang – stationär behandelt wird, wenn dies notwendig erscheint. Bei der nunmehr angeordneten Freiheitsstrafe von 9 Jahren verbleiben dem Beschuldigten unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Haft immer noch rund 3 ½ Jahre Strafvollzug.