Entsprechend lässt sich diese Einschätzung des Gutachters zur Verwahrung ohne weiteres auf eine vollzugsbegleitend angeordnete ambulante Massnahme mit Einzelsettings übertragen. Entsprechend ist auch aus therapeutischer Sicht davon auszugehen, dass die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme zumindest für die erste elementare Phase der Behandlung des Beschuldigten als geeignet einzustufen ist. Dass gilt umso mehr, als die zuständige Behörde gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB selbst bei einer ambulanten Massnahme im Rahmen des Vollzugs verfügen kann, dass der Täter vorübergehend – bis zu zwei Monate lang – stationär behandelt wird, wenn dies notwendig erscheint.