Diese Einschätzung des Gutachters basierte zwar auf seiner Empfehlung, den Beschuldigten zu verwahren und gleichzeitig dennoch in Einzeltherapien zu betreuen. Nachdem bei der Verwahrung der Vollzug der Freiheitsstrafe der eigentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 2 StGB vorgeht, unterscheidet sich das Haftregime des Verwahrten und des sich im gewöhnlichen Strafvollzug befindlichen Täters in dieser ersten Phase nicht. Entsprechend lässt sich diese Einschätzung des Gutachters zur Verwahrung ohne weiteres auf eine vollzugsbegleitend angeordnete ambulante Massnahme mit Einzelsettings übertragen.