Der Gutachter AA. präzisierte seine Einschätzung über den Beschuldigten in seinem Ergänzungsgutachten dahingehend, dass das Hinarbeiten auf die bislang fehlende Therapiewilligkeit mit Hilfe einer psychotherapeutischen Therapie im Einzelsetting erfolgen könne, und dies mit nur leicht geringeren Erfolgsaussichten als in einem milieutherapeutischen Setting im Rahmen einer stationären Massnahme (GA act. 529). Diese Einschätzung des Gutachters basierte zwar auf seiner Empfehlung, den Beschuldigten zu verwahren und gleichzeitig dennoch in Einzeltherapien zu betreuen.