und Motivation zu erlangen, zwar besser bzw. diese Einsicht und Motivation schneller zu erzielen (Protokoll S. 6 f.). Nach Ansicht des Obergerichts ist vorliegend – insbesondere mit Blick auf den Grundsatz, wonach bei mehreren in Frage kommenden Massnahmen zwingend die weniger einschränkende anzuordnen ist – einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme dennoch der Vorzug zu gewähren, und zwar aus folgenden Gründen: