In Frage kommen folglich einzig eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB oder eine vollzugsbegleitend durchgeführte ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB. Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenüber der milderen ambulanten Massnahme subsidiär, auch wenn letztere vollzugsbegleitend angeordnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, insbesondere E. 4.3.2.). Laut Gutachten wären bei einer stationären Massnahme die Chancen, die für eine wirksame Behandlung des Zustandes des Beschuldigten notwendige Einsicht - 70 -